Inhaltsübersicht:
Gefährdungsbeurteilung
Durchführung der GBU, gesetzliche Grundlagen und Gerfährdungsfaktoren nach DGUV
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes und dient dazu, mögliche Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz zu erkennen und zu bewerten. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. In der Gefährdungsbeurteilung werden alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten auf mögliche Gefährdungen untersucht und Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung dieser Gefahren erarbeitet. Dadurch können Unfälle und Gesundheitsschäden vermieden werden und die Arbeitssicherheit verbessert werden.
Definition - Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
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Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung?
Gemäß § 13 ArbSchG ist der Arbeitgeber für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Diese Aufgabe kann er an Führungskräfte oder andere fachkundige Personen delegieren. Bei der Erstellung unterstützt meist intensiv die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt. Wichtige Beiträge liefern die Beschäftigten, der Sicherheitsbeauftragte und eventuell weitere Experten. Auch der Betriebsrat ist nach § 87 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) in die Gefährdungsbeurteilung eingebunden. Bei Bedarf kann auch eine Unterstützung durch Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften oder der Ämter für Arbeitsschutz erfolgen.
In der Regel gehört es nicht zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Allerdings sollten die Sicherheitsbeauftragten in die Erstellung eingebunden werden, da sie die Gefährdungen aus ihrem Arbeitsbereich kennen und Vorschläge zur Vermeidung einbringen können.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich?
Jedes Mal, bevor eine neue Tätigkeit aufgenommen wird und bevor ein Arbeitsmittel zum ersten Mal verwendet wird, ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Das gilt für jeden Arbeitsplatz. Außerdem muss eine GBU durchgeführt werden, wenn eine neue Arbeitsstätte betrieben, neu eingerichtet oder umgebaut wird.
Die Gefährdungsbeurteilung muss bereits vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert sein. Dies entspricht dem Präventionsgedanken des Arbeitsschutzes, nämlich Gefährdungen für die Beschäftigten von vornherein auszuschließen oder bestmöglich zu minimieren, so dass von Anfang an ein sicheres Arbeiten möglich ist. Außerdem muss bei der Gefährdungsbeurteilung nicht nur der Normalzustand betrachtet werden
Bei der Beurteilung von Gefährdungen sollten müssen auch besondere Personengruppen, wie Jugendliche, werdende oder stillende Mütter sowie Menschen mit Behinderung und berücksichtigt werden. Das Selbe gilt für Leiharbeitnehmer oder die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber.
Was muss alles in einer Gefährdungsbeurteilung enthalten sein?
Es muss, je nach Tätigkeit, ermittelt werden, welchen Gefährdungen die Beschäftigten durch ihre Arbeit ausgesetzt sind. Dafür müssen Schutzmaßnahmen abgeleitet, umgesetzt und auf Wirksamkeit kontrolliert werden. Neben Gefährdungen durch die Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation oder Arbeitsverfahren werden auch spezielle physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen, Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten und auch psychische Belastungen bei der Arbeit berücksichtigt.
Systemtik und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in 7 Schritten
Es gibt keine festen Vorgaben für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Sie können in eigenen Dokumenten oder mit Hilfe von Software oder Online-Tools von privatwirtschaftlichen Anbietern oder Unfallversicherungsträgern erstellt werden. Hierzu existieren zahlreiche Checklisten, Arbeits- und Handlungshilfen für die Beurteilung spezieller branchenbezogener Tätigkeiten. Spezielle inhaltliche Bestimmungen zur Dokumentation enthalten beispielsweise die GefStoffV oder die BioStoffV. Alle Gefährdungsbeurteilungen werden, angepasst an die betrieblichen Belange, nach einer bestimmten Systematik erstellt:
1) Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
Je nach den spezifischen Bedingungen des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit können Arbeitnehmer verschiedenen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein. Für eine arbeitsbereichsbezogenen Gefährdungsbeurteilung werden zuerst Arbeitsbereiche nach Räumlichkeiten oder bestimmten Arbeitsplätzen definiert. Für eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung werden die Gefährdungen ermittelt, die bei der jeweiligen Tätigkeit auftreten. Für bestimmte Personenkreise, wie Schwangere, Stillende und Jugendliche, ist eine personenspezifische Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben. Diese Form der Beurteilung ist auch für Mitarbeiter mit wechselnden Tätigkeiten, Allergien, chronischen Erkrankungen oder Behinderungen zu empfehlen. Allgemeine Aspekte, wie Brandschutz, elektrische Sicherheit und Hygienestandards sollten unternehmensweit festgelegt werden.
2) Gefährdungen ermitteln
Durch die Analyse des Ist-Zustandes werden anhand vielfältiger Informationen die Gefährdungen ermittelt und systematisch erfasst, die für die Beschäftigten eintreten können.
Mögliche Gefahren für die Gesundheit können von Gefahrstoffen, Krankheitserregern oder von Geräten und Maschinen ausgehen. Beschäftigte können auch durch Arbeitsbedingungen wie einseitige körperliche Belastungen, Stress oder psychische Beanspruchungen belastet werden. Diese gilt es ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln
3) Gefährdungen beurteilen
Im dritten Schritt werden die ermittelten Gefährdungen beurteilt, das heißt, sie werden anhand von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere klassifiziert. Das Ergebnis kann beispielsweise ein hohes Risiko mit dringendem Handlungsbedarf, ein mittleres Risiko oder ein geringes Risiko sein.
Wie die Risiken zu bewerten sind, hängt von der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der Folgen ab.Wie wahrscheinlich ist es, dass ein Unfall passiert? Wie stark wirkt sich eine Belastung aus? Wie gravierend sind die Folgen? Üblicherweise werden Risiken in drei Kategorien eingeteilt:
Grün: Geringes Risiko bei selten auftretenden Gefahren und Belastungen, deren möglicher Gesundheitsschaden nur leicht ausfallen würde, kein unmittelbarer Handlungsbedarf, als Restrisiko tolerierbar
Gelb: mittleres Risiko bei Gefahren, die gesundheitliche Schäden hervorrufen, mittelfristiger Handlungsbedarf, mittel- bis langfristige Beseitigung des Risikos oder Reduzierung des Risikos durch geeignete Maßnahmen
Rot: hohes Risiko bei sehr wahrscheinlich eintretenden Gefahren mit schweren gesundheitlichen Folgen, dringender Handlungsbedarf, evtl. sofortiger Einstellung der Arbeit notwendig
4) Maßnahmen festlegen
Im vierten Schritt wird festgelegt, welcher Zustand erreicht werden soll oder muss – und dafür werden nun konkrete Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip ausgewählt und festgelegt.
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T - Technische Maßnahmen
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O - Organisatorische Maßnahmen
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P - Persönliche Maßnahmen
Gemäß § 4 ArbSchG gilt das Prinzip, dass Gefahren in erster Linie an ihrer Quelle zu bekämpfen sind und dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen zu treffen sind. Aus diesem Grunde gibt es die sogenannte Hierarchie der Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip. Vorrangig muss also versucht werden, die Gefahrenquelle vollständig zu beseitigen und diese durch eine ungefährliche auszutauschen, also zu substituieren. Dies ist die wirksamste Maßnahme. Ist dies nicht möglich, müssen technische Maßnahmen ergriffen werden. Wenn auch dies nicht umgesetzt werden kann, muss durch organisatorische Maßnahmen die Gefährdung ausreichend minimiert werden. Als letzte Möglichkeit, das Risiko zu minimieren, werden jetzt die individuellen, persönlichen Maßnahmen wie Persönliche Schutzausrüstung und die verhaltensbezogenen Maßnahmen wie Unterweisungen umgesetzt - diese allein sind aber nicht ausreichend und am wenigsten wirksam.
5) Maßnahmen durchführen
Jetzt werden die Schutzmaßnahmen umgesetzt, auf ihre Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf auch neu überdacht und korrigiert. Die Verantwortung für die Durchführung der Schutzmaßnahmen liegt beim Arbeitgeber. Dieser muss eine effiziente und zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen sicherstellen und sollte verbindliche Termine mit den beteiligten Personen vereinbaren. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Einbindung der Mitarbeiter die Akzeptanz und den Erfolg der Maßnahmen erhöht. Wichtig ist schlussendlich auch die Information der Beschäftigten über die getroffenen Schutzmaßnahmen in Form von Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
6) Wirksamkeit überprüfen
Während bzw. nach der Umsetzung werden die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf auch neu überdacht und korrigiert. Hierbei empfiehlt es sich, feste Termine festzulegen und danach in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die Gefährdungen beseitigt oder reduziert wurden und ob andere bzw. neue Belastungen neu aufgetreten sind.
Für den Fall, dass Risiken nicht ausreichend reduziert wurden oder gar neue Gefährdungen entstanden sind, müssen die Maßnahmen geprüft, angepasst oder durch Alternativen ersetzt werden.
7) Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
Die Erkenntnisse werden in der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung festgehalten. Auch die regelmäßige Überprüfung der Aktualität der Gefährdungsbeurteilung ist in der BetrSichV explizit vorgeschrieben. Die Überprüfung muss dokumentiert werden, auch wenn sich keine Änderungen ergeben haben.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Anlässe, die eine Fortschreibung oder Anpassung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen:
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Verwendung neuer Geräte oder Arbeitsstoffe
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Umgestaltung von Arbeitsbereichen
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Änderung der Arbeitsorganisation und/oder -abläufe
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Sanierungen, Umbauten oder Neubauten
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Neue oder geänderte Verordnungen, Vorschriften oder Gesetze
Die Gefährdungsfaktoren nach DGUV
Um alle möglichen und wesentlichen Gefährdungen, die auf Beschäftigte einwirken können, umfassend zu erfassen und zu überprüfen, bedient man sich der sogenannten Gefährdungsfaktoren. Diese wurden von der GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie) als Leitlinie entwickelt und stellen eine praxisgerechte Hilfestellung dar: Durch die Betrachtung der Gefährdungsfaktoren werden Gefährdungsbeurteilungen inhaltlich vereinheitlicht und sie tragen zu einer guten Qualität der Beurteilungen bei. Meist treffen mehrere Gefährdungsfaktoren gleichzeitig zu, die sich natürlich auch gegenseitig beeinflussen können.
Im Folgenden werden dir die 11 Gefährdungsfaktoren der DGUV kurz vorgestellt. Daneben kann es natürlich trotzdem noch weitere Gefährdungen geben, die ergänzt und ebenfalls berücksichtigt werden müssen.
Mechanische Gefährdungen
Bewegte Teile, Ecken, Kanten, Oberflächenbeschaffenheit, aber auch Stolperstellen oder Absturzgefahren werden hier analysiert. Gefahrenquellen können beispielsweise bauliche Einrichtungen oder Arbeitsmittel sein.
Elektrische Gefährdungen
Berücksichtigt werden hier Gefährdungen wie elektrischer Schlag oder Lichtbogen, die von der Gefahrenquelle elektrischer Strom ausgehen.
Gefahrstoffe
Einatmen, Hautkontakt, mangelnde Hygiene im Umgang mit Gefahrstoffen oder auch physikalisch-chemische Gefährdungen durch die Gefahrenquelle „Gefahrstoff“ werden hier im Überblick untersucht. Eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung pro Gefahrstoff ist zusätzlich nötig.
Biologische Arbeitsstoffe
Erfasst werden die Infektionsgefahr oder weitere Wirkungen, die von Mikroorganismen ausgehen. Weiter ist eine genauere Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV erforderlich.
Brand- und Explosionsgefährdungen
Verschiedene Gefahrenquellen wie brennbare Stoffe, explosionsfähige Atmosphäre oder Explosivstoffe werden berücksichtigt.
Thermische Gefährdungen
Gefahren, die von heißen oder kalten Medien/Oberflächen oder Arbeitsumgebungsbedingungen ausgehen, werden aufgeführt.
Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
Hierzu zählen beispielsweise Gefährdungen wie Lärm, Vibrationen, Schall oder Strahlung, die von unterschiedlichen Gefahrenquellen ausgehen können.
Gefährdungen durch Arbeitsumgebungen
Unter diesem Gefährdungsfaktor werden Klima und Raumluft, Beleuchtung, aber auch Bewegungsflächen, Verkehrswege und vieles mehr verstanden.
Physische Belastung, Arbeitsschwere
Hier werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Heben, Tragen, Halten, Schieben, Ziehen, aber auch Körperhaltungen und Bewegungsabläufe im Arbeitsablauf auf ihre Gefährdung hin untersucht.
Psychische Faktoren
Die Merkmale Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Bedingungen und Arbeitsumgebungsbedingungen werden daraufhin betrachtet, ob es eine objektive Einwirkung auf Beschäftigte gibt, die sich als negative Belastung auswirken könnte.
Gesetzlich gefordert ist aber auch eine umfassende Gefährdungsbeurteilung Psychische Belastung, die durch eine Betrachtung dieses Gefährdungsfaktors nicht ersetzt werden kann.
Sonstige Gefährdungen
Durch diesen Gefährdungsfaktor werden beispielsweise Gefährdungen, die von den Gefährdungsfaktoren Menschen, Tiere oder Pflanzen ausgehen, untersucht.
Ableitung von Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip.
Beispiel für eine Gefährdungsbeurteilung
Rechtliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung
Das Regelwerk im Arbeitsschutz ist in verschiedene Hierarchieebenen untergliedert. In den übergeordneten Gesetzen sind allgemeine Schutzziele verankert. Die nachfolgenden Verordnungen oder DGUV-Vorschriften werden konkreter in ihrer Ausgestaltung. Noch genauer formulieren die Technischen Regeln und DGUV-Regeln ihre Anforderungen nach dem Stand der Technik und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Detaillierte Umsetzungshilfen geben schließlich Normen, Richtlinien, DGUV-Informationen oder LASI-Veröffentlichungen.
Das ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) fordert in § 5 f. noch recht allgemein vom Arbeitgeber, eine schriftliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen. Die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung wird neben der DGUV Vorschrift 1 in weiteren Verordnungen und Regelungen bereichsbezogen immer mehr konkretisiert. Teilweise werden besondere inhaltliche Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung gemacht, es wird spezielle Fachkunde für die Erstellung gefordert oder genaue Fristen zur Überprüfung oder zur Rangfolge der Schutzmaßnahmen festgelegt.
In § 5 ArbSchG ist unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsstätte gefordert. § 3 ArbStättV beschreibt dem Arbeitgeber schon genauer, die Gefährdungsbeurteilung soll für das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte gelten und dabei auch die Aspekte psychische Belastung und Bildschirmarbeit berücksichtigen. In den ASR (Technischen Regeln für Arbeitsstätten) ist nun bereits wesentlich detaillierter ausgeführt, wie die Arbeitsstätten gestaltet sein müssen, etwa im Hinblick auf Raumabmessungen, Fußböden, Beleuchtung, aber auch Maßnahmen gegen Brände, Flucht- und Rettungswege, Raumtemperatur, Lärm oder Sanitärräume und etliches mehr. Sehr detaillierte Empfehlungen gibt es nun beispielsweise für Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche in der DGUV-Information 207-006.
Analog dazu fordern weitere Gesetze und Verordnungen eine Gefährdungsbeurteilung, die durch immer konkretere Technische Regeln,Vorschriften und Empfehlungen ausgeführt werden. Zu nennen sind hier beispielsweise § 4 BioStoffV (Biostoffverordnung), § 3 LärmVibrationsArbSchV (Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) oder die § 6 GefStoffV (Gefahrstoffverordnung).
Erwähnenswert ist ebenfalls, dass die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung), die in der DGUV Vorschrift 3 und der TRBS 1111 genauer ausgeführt wird. Eine wichtige Forderung ist hier, dass Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, unter Anderem regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden müssen. Die Prüffristen hierfür werden vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten. Eine Gefährdungsbeurteilung verlangt auch § 10 MuSchG (Mutterschutzgesetz).
„§ 3
(3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.“
„§ 3
(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken.“
Gesetzesauszüge zur Gefährdungsbeurteilung
Kostenlose PDF Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung
Welche Pflichtpositionen im Arbeitsschutz Unternehmen nach einer Gefährdungsbeurteilung brauchen
Die vorgeschriebenen Pflichtpositionen sollten in jedem Unternehmen bekannt sein. Eine falsche Anzahl oder fehlinterpretierte Verantwortung kann zu Problemen führen.
Speziell zu diesen Fragen hat unser Sicherheitsingenieur eine PDF Checkliste erstellt.
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Weiterführende Informationen zum Arbeitsschutz
Autorin: Frau Cornelia An
Erstellt am: 22.07.2020
Zuletzt geändert: 03.09.2024
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