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⚠️ Gesetzesänderung 2026: Neue Schwellenwerte ab 29. Mai 2026

Wie viele Sicherheitsbeauftragte?

Die richtige Anzahl von Sicherheitsbeauftragten online berechnen

Ab dem 29. Mai 2026 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Der bisherige Schwellenwert von 21 Beschäftigten wurde angehoben: Die generelle Bestellpflicht gilt künftig ab 50 Beschäftigten. Für Betriebe mit 20 bis 49 Mitarbeitern hängt die Pflicht von der betrieblichen Gefährdungslage ab.

Mit unserem kostenlosen Online-Rechner können Sie innerhalb von 3 Minuten berechnen, wie viele Sicherheitsbeauftragte in Ihrem Unternehmen Pflicht sind – aktualisiert nach den neuen Regelungen 2026:

Rechner
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Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht mein Unternehmen?

Die Pflicht zur Bestellung richtet sich ab Mai 2026 nach der Beschäftigtenzahl und der betrieblichen Gefährdungslage.

Grundsätzlich gilt:

  • Unter 20 Beschäftigte: Kein Sicherheitsbeauftragter erforderlich – es sei denn, der Unfallversicherungsträger verlangt dies aufgrund besonderer Gefährdung (DGUV Regel 100-001).

  • 20 bis 49 Beschäftigte: Kein Sicherheitsbeauftragter generell vorgeschrieben. Bestellpflicht besteht jedoch, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.

  • Ab 50 Beschäftigte: Mindestens ein Sicherheitsbeauftragter ist verpflichtend zu bestellen.

  • 151 bis 250 Beschäftigte: Mindestens zwei Sicherheitsbeauftragte erforderlich.

  • Ab 251 Beschäftigte: Je angefangene weitere 250 Beschäftigte ist ein zusätzlicher Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.

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Die genaue Anzahl hängt darüber hinaus von weiteren Faktoren ab, insbesondere von der Arbeitsumgebung, dem Gefährdungspotenzial, der räumlichen Struktur des Betriebs und dem Schichtsystem. Unser Rechner berücksichtigt alle diese Kriterien.

Hinweis: Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 29. Mai 2026 gilt weiterhin die bisherige Rechtslage mit der Bestellpflicht ab 21 Beschäftigten.

Basis-Rechnung
Rechliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen – Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Unternehmen?

Die rechtliche Grundlage für die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten bildet § 22 des Sozialgesetzbuches VII. Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 einer Änderung dieses Paragrafen zugestimmt. Die Neuregelung tritt voraussichtlich am 29. Mai 2026 in Kraft – nach Zustimmung des Bundesrats, Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Was ändert sich?

Bislang galt: Ab 21 Beschäftigten war die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten grundsätzlich verpflichtend. Mit der Neuregelung verschiebt sich dieser Schwellenwert auf 50 Beschäftigte. Für Betriebe mit 20 bis 49 Beschäftigten entfällt die automatische Pflicht – sie besteht jedoch weiterhin, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten vorliegt. Ob eine solche Gefährdung gegeben ist, ist im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu ermitteln. Die Unfallversicherungsträger können hierfür konkrete Kriterien festlegen.

Für Betriebe, in denen der Arbeitgeber nicht unmittelbar in das operative Tagesgeschäft eingebunden ist, bleibt die Funktion des Sicherheitsbeauftragten auch unterhalb der neuen Schwelle von praktischer Bedeutung.

Unverändert bleibt: Handelt es sich um ein Unternehmen mit besonderer Gefahr für Leben und Gesundheit, kann der Unfallversicherungsträger auch bei weniger als 20 Mitarbeitern die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verlangen (DGUV Regel 100-001)

Die weiteren Kriterien zur Bestimmung der konkreten Anzahl – wie Arbeitsumgebung, Schichtbetrieb und räumliche Verteilung – sind weiterhin in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" festgehalten.

Gefährdungsbeurteilung als neues Entscheidungskriterium

Mit der Gesetzesänderung 2026 gewinnt die Gefährdungsbeurteilung eine neue, zentrale Rolle: Sie ist nicht mehr nur gesetzliches Pflichtinstrument, sondern auch der maßgebliche Maßstab dafür, ob ein Betrieb überhaupt einen Sicherheitsbeauftragten bestellen muss.

Konkret bedeutet das: Für Betriebe mit 20 bis 49 Beschäftigten entscheidet künftig nicht allein die Mitarbeiterzahl, sondern die tatsächliche Gefährdungslage im Betrieb. Eine pauschale Ableitung aus der Beschäftigtenzahl ist nicht mehr ausreichend. Wer in diesem Größenbereich liegt, muss anhand seiner Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG prüfen, ob eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht – und daraus die Bestellpflicht ableiten.

Was gilt als „besondere Gefährdung"?

Das Gesetz definiert diesen Begriff nicht abschließend. Die Unfallversicherungsträger (z. B. BG RCI, BGW, BG BAU) können Kriterien konkretisieren. Als Orientierung gelten typischerweise:

  • Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko (z. B. Bau, Produktion, Pflege, Logistik)

  • Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen

  • Arbeiten mit erhöhter körperlicher Belastung oder unter Zeitdruck

  • Branchen mit überdurchschnittlicher Arbeitsunfallquote

Büro- und Verwaltungsbetriebe mit geringem Gefährdungspotenzial werden in der Regel unterhalb der 50-Beschäftigten-Grenze von der generellen Pflicht befreit sein – vorausgesetzt, die Gefährdungsbeurteilung bestätigt das ausdrücklich.

Handlungsempfehlung für Betriebe

Unabhängig von der Betriebsgröße empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchführen oder aktualisieren

  2. Anhand der Ergebnisse prüfen, ob eine besondere Gefährdung vorliegt

  3. Entscheidung zur Bestellpflicht dokumentieren

  4. Bei Unsicherheit: Rücksprache mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger halten

Eine gut dokumentierte Gefährdungsbeurteilung schützt nicht nur die Beschäftigten – sie ist ab Mai 2026 auch die rechtliche Grundlage für die Entscheidung, ob ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss.

5 Kriterien für die Anzahl an Sicherheitsbeauftragten

​Die fünf Kriterien zur Berechnung der richtigen Anzahl an Sicherheitsbeauftragten:

  • Anzahl der Beschäftigten

  • Unfall- und Gesundheitsrisiken im Unternehmen

  • Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

  • Zeitliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

  • Fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

5-Kriterien-Anzahl-Sibe

Kriterium 1: Anzahl der Beschäftigten

Grundsätzlich müssen in Betrieben mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Für Betriebe mit 20 bis 49 Beschäftigten gilt die Bestellpflicht nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Ab 151 Beschäftigten ist mindestens ein weiterer Sicherheitsbeauftragter vorgeschrieben. Je angefangene weitere 250 Beschäftigte ist ein weiterer Sicherheitsbeauftragter erforderlich. Hintergrund dieses Kriteriums ist, dass die betreuten Beschäftigten den Sicherheitsbeauftragten persönlich kennen sollen, um einen direkten Bezug sicherzustellen.

(Hinweis: Die neuen Schwellenwerte gelten ab 29. Mai 2026. Bis dahin gilt die Bestellpflicht weiterhin ab 21 Beschäftigten.)

Kriterium 2: Unfall- und Gesundheitsrisiken

Die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsrisiken stellen neben der Anzahl an Mitarbeitern das wichtigste Kriterium zur Berechnung dar. Je höher das Gefahrenpotential im Unternehmen ist, desto eher kann sich hieraus ein besonderer Bedarf an Sicherheitsbeauftragten ergeben. Zur konkreten Beurteilung der Risiken ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Kriterium 3: Räumliche Nähe

Das dritte Kriterium zur Berechnung der erforderlichen Anzahl an SiBes ist die räumliche Nähe. Dabei geht es vor allem darum, dass der Sicherheitsbeauftragte als Ansprechpartner in der Nähe, als erreichbar, sein sollte. So soll sichergestellt werden, dass der Sicherheitsbeauftragten die Situation im jeweiligen Arbeitsbereich gut genug kennt, um Gefahren einschätzen zu können. Bei räumlichen getrennten Standorten oder Filialen können deshalb unter Umständen weitere Sicherheitsbeauftragte erforderlich werden.

Kriterium 4: Zeitliche Nähe

Die Sicherheitsbeauftragten sollen im Wesentlichen bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen. Deshalb betrifft das Kriterium der zeitlichen Nähe insbesondere Betriebe mit Schichtdienst. Es soll gewährleistet sein, dass die SiBes die Arbeitsbedingungen und die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in allen Schichten kennen und zu jeder Zeit Kontakt- und Austauschmöglichkeiten mit den zuständigen Sicherheitsbeauftragten besteht.

Kriterium 5: Fachliche Nähe

Damit die Sicherheitsbeauftragten erfolgreich tätig werden können, setzt das Kriterium der fachlichen Nähe voraus, dass die Sicherheitsbeauftragten die Mitarbeiterstruktur und die Gefährdungspotenziale der Arbeitsbereiche kennen und einschätzen können. Hierzu ist entsprechendes Fachwissen und gewisse Arbeitserfahrung erforderlich. Darüber hinaus ist eine gute Kommunikationsfähigkeit wichtig, um mit allen Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich kommunizieren zu können.

Kriteren zur Berechnung
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Vorgehensweise zur Ermittlung der richtigen Anzahl an Sicherheitsbeauftragten in Ihrem Unternehmen

Für die konkrete Ermittlung ist der Arbeitsschutzausschuss das geeignete Gremium. Hier kann die Berechnung der erforderlichen Anzahl an Sicherheitsbeauftragten in 5 Schritten erfolgen:

Schritt 1: Lagepläne, Betriebsstruktur (Organigramm) und Beschäftigtenzahlen der Arbeitsbereiche bereitstellen 

Im ersten Schritt muss die Gesamtzahl der Beschäftigten im Unternehmen und in den Arbeitsbereichen erhoben werden. Örtlich voneinander getrennte Gebäude oder Betriebsstätten sind als eigenständige Einheit zu betrachten. Teilzeitbeschäftigte sind voll zu berücksichtigen.

Schritt 2: Anhand der Lagepläne und der Organisationsstruktur sinnvolle Tätigkeitsbereiche für Sicherheitsbeauftragte festlegen

Im zweiten Schritt werden die Tätigkeitsbereiche so abgegrenzt, dass unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen und räumlichen Nähe jeweils ein Sicherheitsbeauftragter für einen Arbeitsbereich bzw. Gebäude zuständig ist. In diesem Schritt sind ebenso Grenzen für die Höhe der Mitarbeiterzahl festzulegen, ab welcher der Tätigkeitsbereich für einen Sicherheitsbeauftragten zu groß ist. Je nach Gefährdungsgrad und Branche ist für technische Tätigkeiten davon auszugehen, dass Sicherheitsbeauftragte im Regelfall auf maximal 80 Beschäftigte sinnvoll einwirken können. Auch deutlich unterschiedliche fachliche Tätigkeiten in einem Arbeitsbereich führen grundsätzlich dazu, dass weitere Sicherheitsbeauftragte vorgesehen werden müssen.

Schritt 3: Anhand des Schichtsystems festlegen, wie viele Sicherheitsbeauftragte in den Tätigkeitsbereichen tätig werden sollen

​Im dritten Schritt wird festgelegt, dass entsprechend dem Kriterium der zeitlichen Nähe grundsätzlich pro Schicht für jeden Tätigkeitsbereich ein Sicherheitsbeauftragter tätig wird. Bei Schichtsystemen mit überlappenden Zeiten können Sicherheitsbeauftragte evtl. auch auf mehr als eine Schicht einwirken.

Schritt 4: Vergleich Ist/Soll

​Im vierten Schritt wird die derzeitige Anzahl der bisher im Betrieb vorhandenen Sicherheitsbeauftragten mit der neu ermittelten notwendigen Anzahl und Verteilung verglichen. 

Schritt 5: Bei Bedarf notwendige Maßnahmen einleiten

​Für den Fall, dass in Schritt 4 ein Mehrbedarf errechnet wurde, ergibt sich Handlungsbedarf zusätzliche Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Ergibt die Ermittlung, dass weniger Sicherheitsbeauftragte als bisher erforderlich sind, ist zu entscheiden, ob die höhere Anzahl Sicherheitsbeauftragter mittel- oder langfristig beibehalten wird.

Quelle: Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten der BGHM

Berechnung Beispiel 1

Unternehmen zur Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen mit 520 Beschäftigten.

Betriebsstätten

  • Hauptwerk mit 500 Beschäftigten (440 Beschäftigte in der Instandhaltung, 60 Verwaltungskräfte/Overhead). Das Instandhaltungspersonal arbeitet im 2-Schichtbetrieb mit jeweils ca. 220 Beschäftigten.

  • 70 km vom Hauptwerk entfernt befindet sich ein Instandhaltungspunkt mit 20 Beschäftigten. Hier wird im 1-Schichtbetrieb gearbeitet.

Sibe Berechnung Beispiel 1

Erklärung der Berechnung

  1. Aufgrund der bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Anzahl der Beschäftigten werden pro Schicht 2 Sicherheitsbeauftragte benötigt. Die Sicherheitsbeauftragten müssen aufgrund ihrer Ausbildung und/oder Tätigkeit die fachliche Nähe zum Instandhaltungspersonal besitzen.

  2. Für das Verwaltungspersonal wird zusätzlich eine weitere Sicherheitsbeauftragte/ein weiterer Sicherheitsbeauftragter benötigt, der/die über die fachliche Nähe zu deren Tätigkeiten verfügt.

  3. Für den Instandhaltungspunkt wird zusätzlich eine weitere Sicherheitsbeauftragte/ein weiterer Sicherheitsbeauftragter mit technischem Hintergrund benötigt.

Berechnung Beispiel 2

Regionalbereich eines Infrastrukturunternehmens mit 170 Beschäftigten.

Betriebsstätten
  • 12 Stellwerke im Regionalbereich verteilt im Dreischichtsystem. Insgesamt sind dort 60 Beschäftigte tätig.

  • Instandhaltungstrupps organisiert in 3 kleineren dezentralen Werkstätten bzw. Einsatzstellen mit insgesamt 90 Beschäftigten. Fachbereiche: Oberbau (46 Beschäftigte), Leit- und Sicherungstechnik und Kommunikation (24 Beschäftigte), 50 HzAnlagen (20 Beschäftigte). Es wird in 2 Schichten in teilweise gemischten Trupps (3-5 Beschäftigte) gearbeitet.

  • 1 Verwaltungsstandort mit 20 Beschäftigten.

Sibe Berechnung Beispiel 2
Erklärung der Berechnung
  1. Für die 12 Stellwerke wird aufgrund der geringen Personalbesetzung und der geringen Unfall- und Gesundheitsgefahren eine Sicherheitsbeauftragte/ein Sicherheitsbeauftragter benötigt. Durch organisatorische Maßnahmen ist zu regeln, dass sie als Ansprechpartner für die Beschäftigten zur Verfügung stehen und sich ein Bild über die dort herrschenden Arbeitsbedingungen machen können.

  2. Für das Instandhaltungspersonal werden 2 Sicherheitsbeauftragte benötigt. Neben der räumlichen Ausdehnung liegt eine erhöhte Unfall- und Gesundheitsgefahr vor. Auch die fachliche Nähe zu den unterschiedlichen Bereichen ist zu berücksichtigen. Es ist zu gewährleisten, dass die Sicherheitsbeauftragten in allen Schichten Kontakt zu den Beschäftigten erhalten und die Möglichkeit haben, sich über die Arbeitsbedingungen in den dezentralen Werkstätten bzw. Einsatzstellen zu informieren.

  3. Aufgrund der geringen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der geringen Beschäftigtenanzahl wird kein Sicherheitsbeauftragter vor Ort benötigt. Der Verwaltungsstandort wird von der/dem Sicherheitsbeauftragten der Stellwerke mit betreut.

Berechnung Beispiel 3

Kleinere Verwaltung mit Liegenschaften, 260 Beschäftigte

Betriebsstätten
  • Hauptstandort mit 4 Außenstellen

Sibe Berechnung Beispiel 3
Erklärung der Berechnung
  1. Für den Hauptstandort werden aufgrund der räumlichen Größe, aber dennoch geringen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Tätigkeiten an vergleichbaren Arbeitsplätzen, zwei Sicherheitsbeauftragte benötigt.

  2. Aufgrund der geringen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der geringen Anzahl Beschäftigter wird kein Sicherheitsbeauftragter vor Ort benötigt. Die Außenstandorte werden von der/dem Sicherheitsbeauftragten des Hauptstandorts mit betreut. Durch organisatorische Maßnahmen ist zu regeln, dass sie als Ansprechpartner für die Beschäftigten zur Verfügung stehen und sich ein Bild über die dort herrschenden Arbeitsbedingungen machen können.

Häufige Fragen zur Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

Ab wie vielen Mitarbeitern ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht – Stand 2026?

Ab dem 29. Mai 2026 gilt eine generelle Bestellpflicht ab 50 Beschäftigten. Betriebe mit 20 bis 49 Mitarbeitern sind nur dann zur Bestellung verpflichtet, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Für Betriebe unter 20 Beschäftigten besteht grundsätzlich keine Pflicht.

Was ändert sich 2026 bei der Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten?

Der Bundestag hat am 26. März 2026 eine Änderung des § 22 SGB VII beschlossen. Der bisherige Schwellenwert von 21 Beschäftigten wird auf 50 angehoben. Gleichzeitig wird die Gefährdungsbeurteilung zum zentralen Entscheidungskriterium: Betriebe mit 20 bis 49 Mitarbeitern müssen anhand ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob eine Bestellpflicht besteht.

Was gilt für Betriebe mit 20 bis 49 Mitarbeitern ab 2026?

Für diese Betriebe entfällt die automatische Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. Sie müssen jedoch im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG prüfen, ob eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt. Ist das der Fall, bleibt die Bestellpflicht bestehen. Betriebe mit erhöhtem Unfallrisiko – etwa in Produktion, Bau, Pflege oder Logistik – sollten davon ausgehen, dass die Pflicht weiterhin gilt.

Gilt die neue Regelung sofort?

Nein. Der Bundestagsbeschluss vom 26. März 2026 ist noch nicht das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Neuregelung tritt voraussichtlich am 29. Mai 2026 in Kraft, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat, der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt und es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage.

Müssen Betriebe, die bisher einen Sicherheitsbeauftragten hatten, diesen ab Mai 2026 abberufen?

Nein – es besteht keine Pflicht zur Abberufung. Betriebe, die bisher einen Sicherheitsbeauftragten bestellt haben und weiterhin von dessen Arbeit profitieren, können die Funktion freiwillig beibehalten. Gerade in Betrieben mit erhöhter Unfallgefahr oder komplexen Arbeitsabläufen ist das ausdrücklich empfehlenswert.

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