Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? Definition & Bedeutung
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Gefährdungsbeurteilung

Alle Informationen zur Gefährdungsbeurteilung und den Gefährdungsfaktoren der DGUV

Inhaltsübersicht:

Auf dieser Seite findest du alle wichtigen Informationen zum Thema Gefährdungsbeurteilung. Du erfährst, was genau eine Gefährdungsbeurteilung ist, wer die GBU durchzuführen hat und welche Gefährdungsfaktoren von der DGUV zu beachten sind.
 

Außerdem wirst du lernen, welche Aufgabe du als Sicherheitsbeauftragter in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung hast. In der Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten wirst du in einem eigenen Modul alle Details zu diesem Thema erhalten.

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Welche Anforderungen stellt das Gesetz an Unternehmen für den Arbeitsschutz?

Folgende Personen und Dokumente sind für jedes Unternehmen verpflichtend umzusetzen:

 

Personen

  1. Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) für die technische Beratung

  2. Betriebsarzt für die medizinische Beratung

  3. Sicherheitsbeauftragte ab 20 Personen als beratende und vermittelnde Tätigkeiten zwischen Kollegen und den Verantwortlichen für die Arbeitssicherheit im Betrieb

 

Dokumente

  1. Gefährdungsbeurteilung, um die Gefahren für den Mitarbeiter zu bestimmen (Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und z.B. Mutterschutz)

  2. Betriebsanweisung, welche auf Gefahren hinweisen und Schutzmaßnahmen aufzeigen

  3. Jährliche Sicherheitsunterweisungen müssen vor Beginn der Tätigkeit und einmal jährlich durchgeführt werden. Unterschieden wird zwischen Allgemeiner Unterweisung, Arbeitsplatzbezogener Unterweisung und Unterweisungen aufgrund persönlichen Fehlverhaltens.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung

Nachdem die Gefährdungen identifiziert und klassifiziert sind, müssen Maßnahmen erarbeitet und umgesetzt werden, um das Risiko von Unfällen, Erkrankungen oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen zu minimieren. Daher ist die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für ein systematisches, erfolgreiches Handeln im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Wer erstellt eine Gefährdungsbeurteilung?

Der Arbeitgeber ist nach § 13 ArbSchG für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Diese Aufgabe kann er an seine Führungskräfte oder andere, zuverlässige und fachkundige Personen delegieren. Bei der Erstellung unterstützt meist intensiv die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt, wie in § 3 und § 6 AsiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) als deren Aufgabe definiert ist. Wichtige Beiträge liefern hier aber auch alle Beschäftigten, die Sicherheitsbeauftragten, der Betriebsrat, der nach § 87 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) in die Gefährdungsbeurteilung eingebunden ist, und eventuell weitere Experten. Bei Bedarf kann auch eine Unterstützung durch Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften oder der Ämter für Arbeitsschutz erfolgen.

Also keine Angst, als Sicherheitsbeauftragter gehört es in der Regel nicht zu deinen Aufgaben, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Allerdings solltest du in die Erstellung eingebunden sein, da du die Gefährdungen aus deinem Arbeitsbereich kennst und vielleicht auch Ideen hast, wie diese vermieden werden können. Bei Aktualisierungen werden die von dir gegebenen Hinweise eingearbeitet. Du unterstützt also bei der Umsetzungs- und Wirkungskontrolle von Maßnahmen, da du nachvollziehen kannst, ob festgelegte Maßnahmen durchgeführt wurden und sinnvoll wirken.

 

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich?

Die Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit und auch für die Arbeitsstätte selbst erforderlich. Zur Beurteilung von Arbeitsaufgaben oder Arbeitsplätzen müssen daher alle dort anfallenden Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Außerdem muss bei der Gefährdungsbeurteilung nicht nur der Normalzustand betrachtet werden. Auch besondere Situationen oder Zustände, wie Umbaumaßnahmen in der Arbeitsstätte, Wartung oder Instandhaltung von Maschinen oder Notfallsituationen müssen beurteilt werden.


Die Gefährdungsbeurteilung erfasst auch besondere Personengruppen, wie zum Beispiel Jugendliche, werdende oder stillende Mütter sowie Menschen mit Behinderung und berücksichtigt etwa auch Leiharbeitnehmer oder die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber. Nun sehen wir uns das Ganze genauer an.

Anlässe für eine Gefährdungsbeurteilung

In den angeführten Vorschriften ist jeweils bestimmt, dass die Gefährdungsbeurteilung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert sein muss. Dies entspricht dem Präventionsgedanken des Arbeitsschutzes, nämlich Gefährdungen für die Beschäftigten von vornherein auszuschließen oder bestmöglich zu minimieren, so dass von Anfang an ein sicheres Arbeiten möglich ist.

Wer erstellt eine Gefährdungsbeurteilung
Wann ist eine GBU erforderlich

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Gefährdungsbeurteilungen oder andere Maßnahmen wirken oft wie ein zusätzlicher, bürokratischer Aufwand. Hier muss es dem Vorgesetzten des Sicherheitsbeauftragten gelingen, die Kollegen davon zu überzeugen, dass Arbeitssicherheit neben der Qualität und dem Erfolg ein wichtiges Unternehmensziel ist.
Die Kollegen sind also nicht nur auf der Arbeit, um Ihre Aufgabe zu erfüllen, sondern dieses auch ohne Gesundheitsgefahren zu tun. Diese beiden Aufgaben sind untrennbar.
Viel Fingerspitzengefühl in der Kommunikation kann das Verständnis für die Notwendigkeit der Dokumentation schaffen.


Der Sicherheitsbeauftragte sollte weitere Checklisten und Dokumentation jedoch auch immer hinterfragen. Welchen Sinn haben diese Listen und wer fordert dass diese Papiere ausgefüllt werden müssen.
Generell darf der Sicherheitsbeauftragte kein „Studium“ aus der bürokratischen Erledigung machen, denn das Ausfüllen von Papier allein schafft nicht automatisch Sicherheit. Daher sollten Dokumente, die nicht gesetzlich gefordert sind, wie zum Beispiel über die Gefährdungsbeurteilung hinausgehende Checklisten, nur sparsam eingesetzt werden. Wichtig ist, dass die Kollegen nachvollziehen können, wie sich Sicherheitsgefährdungen mit Hilfe von guten Gefährdungsbeurteilungen und den arbeitsbezogenen Checklisten minimieren lassen und angenehmen sowie sicheren Arbeitsplatz beitragen können.

Gesetzesauszüge zur Gefährdungsbeurteilung

Rechtliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung

Wie du ja schon erfahren hast, ist das Regelwerk im Arbeitsschutz in verschiedene Hierarchieebenen untergliedert. In den übergeordneten Gesetzen sind allgemeine Schutzziele verankert. Die nachfolgenden Verordnungen oder DGUV-Vorschriften werden schon konkreter in ihrer Ausgestaltung und noch genauer formulieren die Technischen Regeln, DGUV-Regeln und Grundsätze ihre Anforderungen nach dem Stand der Technik und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Detaillierte Umsetzungshilfen geben schließlich Normen, Richtlinien, DGUV-Informationen oder LASI-Veröffentlichungen. Diese Struktur findest du auch in den rechtlichen Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung wieder.

 

Das ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) fordert in § 5 f. noch recht allgemein vom Arbeitgeber, eine schriftliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen. Er muss also, je nach Tätigkeit, ermitteln, welchen Gefährdungen die Beschäftigten durch ihre Arbeit ausgesetzt sind, und muss nach § 3 ArbSchG dafür Schutzmaßnahmen ableiten, umsetzen und auf Wirksamkeit kontrollieren. Neben Gefährdungen durch die Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation oder Arbeitsverfahren werden auch spezielle physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen, Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten und auch psychische Belastungen bei der Arbeit berücksichtigt.


Die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung wird nun, neben der DGUV V1 (DGUV Vorschrift 1), in weiteren Verordnungen und Regelungen bereichsbezogen immer mehr konkretisiert. Teilweise werden besondere inhaltliche Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung gemacht, es wird spezielle Fachkunde für die Erstellung gefordert oder genaue Fristen zur Überprüfung oder zur Rangfolge der Schutzmaßnahmen festgelegt.


Sieh dir das Ganze einmal an einem Beispiel an: In § 5 ArbSchG ist unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsstätte gefordert. § 3 ArbStättV beschreibt dem Arbeitgeber schon genauer, die Gefährdungsbeurteilung soll für das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte gelten und dabei auch die Aspekte psychische Belastung und Bildschirmarbeit berücksichtigen. In den ASR (Technischen Regeln für Arbeitsstätten) ist nun bereits wesentlich detaillierter ausgeführt, wie die Arbeitsstätten gestaltet sein müssen, etwa im Hinblick auf Raumabmessungen, Fußböden, Beleuchtung, aber auch Maßnahmen gegen Brände, Flucht- und Rettungswege, Raumtemperatur, Lärm oder Sanitärräume und etliches mehr. Sehr detaillierte Empfehlungen gibt es nun beispielsweise für Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche in der DGUV-Information 207-006.


Analog dazu fordern weitere Gesetze und Verordnungen eine Gefährdungsbeurteilung, die durch immer konkretere Technische Regeln,Vorschriften und Empfehlungen ausgeführt werden. Zu nennen sind hier beispielsweise § 4 BioStoffV (Biostoffverordnung), § 3 LärmVibrationsArbSchV (Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) oder die § 6 GefStoffV (Gefahrstoffverordnung).

 

Erwähnenswert ist ebenfalls die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung), die in der DGUV Vorschrift 3 und der TRBS 1111 genauer ausgeführt wird. Eine wichtige Forderung ist hier, dass Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, unter Anderem regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden müssen. Die Prüffristen hierfür werden vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten.
Eine Gefährdungsbeurteilung verlangt auch § 10 MuSchG (Mutterschutzgesetz).

㤠3

(3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.“

㤠3
(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken.“


Die Mitwirkung des Sicherheitsbeauftragten

 

Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist Aufgabe des Arbeitgebers. Trotzdem kommt dem Sicherheitsbeauftragten eine wichtige Rolle bei der Gefährdungsbeurteilung zu.

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ legt Folgendes fest:

㤠20 Bestellung und Aufgabe von Sicherheitsbeauftragten
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.“

Somit ist der Sicherheitsbeauftragte eine wichtige Informationsquelle für den Unternehmer bei der Erstellung einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung.

Systematik der Gefährdungsbeurteilung

Alle Gefährdungsbeurteilungen werden, angepasst an die betrieblichen Belange, nach einer bestimmten Systematik erstellt:

1) Im ersten Schritt werden die Tätigkeiten und Arbeitsbereiche im Unternehmen festgelegt.

 

2) Durch die Analyse des Ist-Zustandes werden anhand vielfältiger Informationen die Gefährdungen ermittelt, die für die Beschäftigten eintreten können. Eine wichtige Rolle spielen hier, neben der Organisation des Arbeitsschutzes, die Gefährdungsfaktoren, die dir gleich vorgestellt werden.

 

3) Anschließend werden diese Gefährdungen beurteilt, das heißt, sie werden anhand von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere klassifiziert.

 

4) Dann wird festgelegt, welcher Zustand erreicht werden soll oder muss – und dafür werden nun konkrete Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip ausgewählt und festgelegt.

 

5) Jetzt werden die Schutzmaßnahmen umgesetzt.

6) Während bzw. nach der Umsetzung werden die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf auch neu überdacht und korrigiert.

 

7) Diese Erkenntnisse werden dann in der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls festgehalten.

Maßnahmenhierarchie bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen

Um alle möglichen und wesentlichen Gefährdungen, die auf Beschäftigte einwirken können, umfassend zu erfassen und zu überprüfen, bedient man sich der sogenannten Gefährdungsfaktoren. Diese wurden von der GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie) als Leitlinie entwickelt und stellen eine praxisgerechte Hilfestellung dar: Durch die Betrachtung der Gefährdungsfaktoren werden Gefährdungsbeurteilungen inhaltlich vereinheitlicht und sie tragen zu einer guten Qualität der Beurteilungen bei. Meist treffen mehrere Gefährdungsfaktoren gleichzeitig zu, die sich natürlich auch gegenseitig beeinflussen können.

 

Die Gefährdungsfaktoren nach DGUV

Im Folgenden werden dir die 11 Gefährdungsfaktoren der DGUV kurz vorgestellt. Daneben kann es natürlich trotzdem noch weitere Gefährdungen geben, die ergänzt und ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

  • Mechanische Gefährdungen

Bewegte Teile, Ecken, Kanten, Oberflächenbeschaffenheit, aber auch Stolperstellen oder Absturzgefahren werden hier analysiert. Gefahrenquellen können beispielsweise bauliche Einrichtungen oder Arbeitsmittel sein.

  • Elektrische Gefährdungen

Berücksichtigt werden hier Gefährdungen wie elektrischer Schlag oder Lichtbogen, die von der Gefahrenquelle elektrischer Strom ausgehen.

  • Gefahrstoffe

Einatmen, Hautkontakt, mangelnde Hygiene im Umgang mit Gefahrstoffen oder auch physikalisch-chemische Gefährdungen durch die Gefahrenquelle „Gefahrstoff“ werden hier im Überblick untersucht. Eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung pro Gefahrstoff ist zusätzlich nötig.

Erfasst werden die Infektionsgefahr oder weitere Wirkungen, die von Mikroorganismen ausgehen. Weiter ist eine genauere Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV erforderlich.

  • Brand- und Explosionsgefährdungen

Verschiedene Gefahrenquellen wie brennbare Stoffe, explosionsfähige Atmosphäre oder Explosivstoffe werden berücksichtigt.

  • Thermische Gefährdungen

Gefahren, die von heißen oder kalten Medien/Oberflächen oder Arbeitsumgebungsbedingungen ausgehen, werden aufgeführt.

  • Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen

Hierzu zählen beispielsweise Gefährdungen wie Lärm, Vibrationen, Schall oder Strahlung, die von unterschiedlichen Gefahrenquellen ausgehen können.

  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungen

Unter diesem Gefährdungsfaktor werden Klima und Raumluft, Beleuchtung, aber auch Bewegungsflächen, Verkehrswege und vieles mehr verstanden.

  • Physische Belastung, Arbeitsschwere

Hier werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Heben, Tragen, Halten, Schieben, Ziehen, aber auch Körperhaltungen und Bewegungsabläufe im Arbeitsablauf auf ihre Gefährdung hin untersucht.

  • Psychische Faktoren

Die Merkmale Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Bedingungen und Arbeitsumgebungsbedingungen werden daraufhin betrachtet, ob es eine objektive Einwirkung auf Beschäftigte gibt, die sich als negative Belastung auswirken könnte.
Gesetzlich gefordert ist aber auch eine umfassende Gefährdungsbeurteilung Psychische Belastung, die durch eine Betrachtung dieses Gefährdungsfaktors nicht ersetzt werden kann.

  • Sonstige Gefährdungen

Durch diesen Gefährdungsfaktor werden beispielsweise Gefährdungen, die von den Gefährdungsfaktoren Menschen, Tiere oder Pflanzen ausgehen, untersucht.
Ableitung von Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip.


Wurden nun alle Gefährdungen, die sich aus einer Tätigkeit ergeben, systematisch erfasst, muss der Arbeitgeber die Risikobeurteilung vornehmen: Er bewertet die ermittelten Gefährdungen anhand von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere. Das Ergebnis kann beispielsweise ein hohes Risiko mit dringendem Handlungsbedarf, ein mittleres Risiko oder ein geringes Risiko sein. Nun gilt es, Schutzmaßnahmen oder Lösungen zu finden, die verhindern, dass es zu einem Unfall oder einer berufsbedingten Erkrankung kommt. Diese Maßnahmen müssen praktikabel, wirksam und akzeptiert sein und die betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigen.


Dabei gilt nach § 4 ArbSchG das Prinzip, dass Gefahren in erster Linie an ihrer Quelle zu bekämpfen sind und dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen zu treffen sind. Aus diesem Grunde gibt es die sogenannte Hierarchie der Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip.
Vorrangig muss also versucht werden, die Gefahrenquelle vollständig zu beseitigen und diese durch eine ungefährliche auszutauschen, also zu substituieren. Dies ist die wirksamste Maßnahme. Ist dies nicht möglich, müssen technische Maßnahmen ergriffen werden. Wenn auch dies nicht umgesetzt werden kann, muss durch organisatorische Maßnahmen die Gefährdung ausreichend minimiert werden. Als letzte Möglichkeit, das Risiko zu minimieren, werden jetzt die individuellen, persönlichen Maßnahmen wie Persönliche Schutzausrüstung und die verhaltensbezogenen Maßnahmen wie Unterweisungen umgesetzt - diese allein sind aber nicht ausreichend und am wenigsten wirksam.


Nur zu deiner Information, die Begriffe der individuellen Schutzmaßnahmen werden in manchen Gesetzen, Verordnungen oder berufsgenossenschaftlichen Schriften nicht immer einheitlich verwendet. Wichtig ist, dass diese Schutzmaßnahmen bei der Person, also beim Arbeitnehmer ansetzen.
Das hört sich vielleicht in der Theorie kompliziert an, aber eigentlich ist es ganz einfach. Stelle dir vor, du arbeitest direkt neben einer sehr, sehr lauten Maschine. Zuerst wird überlegt: Kann die Maschine durch eine ausreichend leise arbeitende Maschine ersetzt, also substituiert, werden? Wenn nein, kann der Lärm, der durch die Maschine verursacht wird, technisch eingedämmt werden, beispielsweise durch ein Gehäuse? Ist auch dies nicht möglich, kann man die Maschine in einem separaten Raum betreiben, den du dann immer nur kurzzeitig betreten musst, wenn die Maschine steht (organisatorische Lösung)? Erst wenn dies nicht möglich oder ausreichend ist, muss dir ein Gehörschutz gestellt werden (persönliche Schutzmaßnahme). Außerdem musst du über die Gefahren, die von der Maschine ausgehen, sowie die Schutzmaßnahmen, unterwiesen werden (verhaltensbezogene Maßnahme).


Auch die regelmäßige Überprüfung der Aktualität der Gefährdungsbeurteilung ist in der BetrSichV explizit vorgeschrieben. Die Überprüfung muss dokumentiert werden, auch wenn sich keine Änderungen ergeben haben:

Gefährdungsfaktoren
Mitwirkung des Sicherheitsbeauftragten
Die Systematik der Gefährdungsbeurteilung
Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung.jpeg

Es existiert keine Vorgabe, in welcher Form Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen. Sie können in eigenen Dokumenten oder mit Hilfe von Software oder Online-Tools von privat-wirtschaftlichen Anbietern oder Unfallversicherungsträgern erstellt werden.

 

Es existieren zahlreiche Checklisten, Arbeits- und Handlungshilfen für die Beurteilung spezieller branchenbezogener Tätigkeiten. Spezielle inhaltliche Bestimmungen zur Dokumentation enthalten beispielsweise die GefStoffV oder die BioStoffV.

Gefährdungsbeurteilung - Maßnahmenhierarchie
Rechtliche Grundlagen der GBU

Gefährdungsbeurteilungen - lästig?

Autorin: Frau Cornelia An

Fachkraft für Arbeitssicherheit und E-Learning-Autorin

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