Betriebsanweisung Büroarbeitsplatz – Muster, Inhalte & Beispiele
So erstellen Sie rechtssichere Betriebsanweisungen für Büroarbeitsplätze – mit PDF-Vorlage & Praxisbeispielen.
Inhaltsübersicht:
Auch wenn im Büro keine schweren Maschinen laufen, ist der Arbeitsplatz kein rechtsfreier Raum. Der Gesetzgeber macht klare Vorgaben – auch für Tätigkeiten am Bildschirm. Eine Betriebsanweisung sorgt dafür, dass alle Mitarbeitenden wissen, was im Arbeitsalltag zu beachten ist: vom Umgang mit Arbeitsmitteln über Brandschutz bis hin zu ergonomischen Grundlagen.
Im Gegensatz zur Gefährdungsbeurteilung, die den Rahmen setzt, geht es bei der Betriebsanweisung um konkrete Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen – schriftlich, verständlich und gut zugänglich. Richtig umgesetzt, bildet sie die Grundlage für Unterweisungen und hilft, Pflichten rechtssicher zu erfüllen.
Auf dieser Seite erfahren Sie,
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was in eine Betriebsanweisung für den Büroarbeitsplatz gehört,
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welche gesetzlichen Vorgaben gelten
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und wie Sie typische Büro-Gefährdungen praxisnah berücksichtigen.
Am Ende der Seite stellen wir eine kostenfreie PDF-Vorlage zur Verfügung, mit der Sie direkt loslegen können.
Warum eine Betriebsanweisung im Büro unverzichtbar ist
Der Irrglaube hält sich hartnäckig: „Im Büro kann ja nichts passieren.“ Keine Chemikalien, keine Maschinen, keine Werkzeuge – also braucht es auch keine Betriebsanweisung? Falsch gedacht.
Gerade im Büro entstehen viele Gefährdungen schleichend: Rückenschmerzen durch falsches Sitzen, Überlastung durch zu hohe Bildschirmzeit, verstellte Fluchtwege, schlecht beschriftete Feuerlöscher oder lose Kabel auf dem Boden. Solche Risiken sind real – und rechtlich relevant.
Eine gute Betriebsanweisung hilft, diese Risiken zu minimieren. Sie macht klar,
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wie sich Mitarbeitende verhalten sollen,
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welche Schutzmaßnahmen gelten
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und wer wofür zuständig ist.
Außerdem ist sie Voraussetzung dafür, dass Unterweisungen wirksam durchgeführt und dokumentiert werden können – ein zentrales Thema bei Begehungen, Prüfungen oder im Schadensfall.
Kostenfreie PDF-Vorlage: Betriebsanweisungen im Arbeitsschutz
Klar geregelt. Einfach umsetzbar.
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Gesetzliche Grundlagen – das schreiben DGUV & ArbSchG vor
Warum Betriebsanweisungen im Büro keine Kür, sondern Pflicht sind.
Auch wenn es im Büro auf den ersten Blick ungefährlich wirkt: Rechtlich ist klar geregelt, dass auch dort eine Betriebsanweisung vorliegen muss – sobald Gefährdungen bestehen. Das können ergonomische Fehlbelastungen, Stolperstellen, technische Geräte, Brandrisiken oder psychische Belastungen sein. Die Pflicht ergibt sich dabei aus mehreren Vorschriften:
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
Laut § 4 der DGUV Vorschrift 1 müssen Unternehmer geeignete Maßnahmen treffen, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern. Dazu gehört ausdrücklich auch, dass für Arbeitsbereiche mit Gefährdungspotenzial Betriebsanweisungen erstellt werden. Die Inhalte müssen klar, verständlich und auf die jeweilige Tätigkeit zugeschnitten sein.
Die Betriebsanweisung bildet dann auch die Grundlage für die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten (§ 4 Abs. 1).
ArbSchG § 12 – Unterweisungspflicht des Arbeitgebers
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt in § 12 vor, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen müssen – verständlich und bezogen auf den Arbeitsplatz. Eine Betriebsanweisung ist dabei das zentrale Hilfsmittel: Sie definiert verbindlich, worauf es in einem konkreten Arbeitsbereich (wie z. B. dem Büroarbeitsplatz) ankommt.
Unterweisungen müssen dokumentiert und bei Bedarf wiederholt werden – z. B. bei neuen Aufgaben, technischen Änderungen oder nach Vorfällen.
ArbStättV – Anforderungen an Büroarbeitsplätze
Die Arbeitsstättenverordnung enthält konkrete Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen – z. B. zur Beleuchtung, Belüftung, Bildschirmarbeit, Bewegungsflächen oder Notausgängen. Eine Betriebsanweisung für den Büroarbeitsplatz sollte diese Vorgaben aufgreifen, um rechtssicher und praxisnah zu sein.
Auch Hinweise zur Nutzung gemeinsamer Bürogeräte, Fluchtwege, Erste Hilfe oder korrektes Verhalten im Notfall fallen unter diese Pflicht.
📌 Wichtig: Eine Betriebsanweisung ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung – sie baut darauf auf. Erst wenn Gefährdungen erkannt und bewertet wurden, kann eine passende Betriebsanweisung erstellt werden.
Was gehört in eine Betriebsanweisung für den Büroarbeitsplatz?
Verständlich, konkret, umsetzbar – diese Inhalte sollten in keiner Büroanweisung fehlen.
Eine Betriebsanweisung soll Mitarbeitenden eine klare Orientierung geben: Was ist im Arbeitsalltag zu beachten, wo lauern Risiken, was tun im Notfall? Damit das gelingt, sollte sie übersichtlich aufgebaut, verständlich formuliert und auf die tatsächlichen Bedingungen im Büro abgestimmt sein.
Die folgenden Inhalte haben sich in der Praxis bewährt – und entsprechen den Vorgaben der DGUV sowie dem ArbSchG:
Arbeitsplatzgestaltung & Bildschirmarbeit
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Optimale Bildschirmposition (Augenhöhe, Abstand, Blendschutz)
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Ergonomische Sitzhaltung, Einstellung von Tisch & Stuhl
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Ordnung am Arbeitsplatz: Keine Kabel als Stolperfallen, freie Bewegungsflächen
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Wechsel der Arbeitshaltung und regelmäßige Pausen (z. B. 5–10 Minuten pro Stunde)
Nutzung von Bürogeräten & Arbeitsmitteln
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Sicherer Umgang mit Druckern, Aktenvernichtern oder anderen Geräten
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Reinigung und Wartung gemeinsam genutzter Geräte
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Hinweise zum sachgemäßen Umgang mit elektrischen Geräten (z. B. keine überlasteten Steckdosenleisten)
Brandschutz & Notfallmaßnahmen
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Lage von Feuerlöschern und Verhalten im Brandfall
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Freihalten und Kennzeichnung von Fluchtwegen
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Hinweis auf Notrufnummern und Alarmierungssysteme
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Verhalten bei Evakuierung (z. B. Sammelstelle)
Hygiene & psychische Belastung
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Regelungen zur Reinigung von Arbeitsflächen und Geräten
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Umgang mit gemeinsam genutzten Arbeitsmitteln (z. B. Tastatur, Maus)
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Hinweise auf psychische Belastungen am Arbeitsplatz
(z. B. Informationsflut, ständige Erreichbarkeit, soziale Konflikte) -
Kontaktmöglichkeiten bei Überforderung (z. B. interne Ansprechperson oder externer Dienstleister)
Verantwortlichkeiten & Verhalten im Störfall
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Ansprechpersonen für Arbeitsschutz und Büroorganisation benennen
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Was tun bei Störungen, Defekten oder Gefahrensituationen?
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Hinweis auf Pflicht zur Mitwirkung am Arbeitsschutz
Eine gut strukturierte Betriebsanweisung sollte als Aushang, in digitaler Form oder als Bestandteil der Unterweisung zugänglich gemacht werden. Sie kann je nach Tätigkeit angepasst oder um weitere Themen ergänzt werden – z. B. für Homeoffice, Großraumbüros oder Tätigkeiten mit besonderer Belastung.
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Beispiel: Betriebsanweisung für Bildschirmarbeitsplatz
So können typische Regelungen am Büroarbeitsplatz konkret und verständlich formuliert werden.
Eine Betriebsanweisung für Bildschirmarbeit soll klar vermitteln, worauf Beschäftigte achten müssen – damit ergonomisches, sicheres und gesundes Arbeiten möglich ist. Die folgende Übersicht zeigt typische Inhalte, die in der Praxis häufig vorkommen und leicht in eine schriftliche Anweisung übernommen werden können.
✅ Bildschirm & Arbeitsplatz
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Der Bildschirm ist so einzustellen, dass der obere Rand etwa auf Augenhöhe liegt.
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Der Abstand zwischen Monitor und Augen sollte ca. 50–70 cm betragen.
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Direkte Sonnenstrahlung auf den Bildschirm vermeiden – Blendungen führen zu Überanstrengung.
✅ Sitzhaltung & Mobiliar
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Ein ergonomischer Bürostuhl mit höhenverstellbarer Rückenlehne und Armlehnen ist zu verwenden.
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Tastatur und Maus sollten in entspannter Haltung erreichbar sein.
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Füße flach auf dem Boden oder auf einer Fußstütze abstellen.
✅ Arbeitsorganisation
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Regelmäßig kurze Pausen einlegen, z. B. 5 Minuten pro Stunde – zur Entlastung von Augen, Nacken und Rücken.
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Zwischen Bildschirmarbeit und anderen Tätigkeiten (Telefonate, Meetings) abwechseln.
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Bildschirm bei längerer Abwesenheit ausschalten.
✅ Ordnung & Sicherheit
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Arbeitsbereich frei von Stolperstellen halten (z. B. Kabel, Kartons).
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Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden.
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Elektrische Geräte nur mit geprüften Steckdosenleisten betreiben.
Solche Betriebsanweisungen sollten sichtbar im Büro aushängen oder digital gut zugänglich sein. Ergänzend empfiehlt sich eine regelmäßige Unterweisung – nicht nur bei Neueinstellungen, sondern auch bei Arbeitsplatzwechseln oder relevanten Änderungen.
Betriebsanweisung richtig umsetzen & unterweisen
Nur was kommuniziert wird, wirkt – so verankern Sie die Betriebsanweisung im Alltag.
Eine Betriebsanweisung ist mehr als ein Pflichtdokument für den Aktenordner. Sie erfüllt ihren Zweck nur dann, wenn sie bekannt ist – und verstanden wird. Deshalb gehört zur Umsetzung immer auch eine regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten. Diese muss dokumentiert werden und sollte möglichst praxisnah erfolgen.
Wer muss unterwiesen werden – und wann?
Alle Beschäftigten, die im Büro tätig sind – egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder befristet – müssen zur Betriebsanweisung unterwiesen werden. Das gilt auch für:
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Neue Mitarbeitende (z. B. beim Onboarding)
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Personen mit Aufgabenwechsel (z. B. neuer Bürobereich)
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Nach längerer Abwesenheit (z. B. Elternzeit oder Krankheit)
Wie oft muss unterwiesen werden?
Die DGUV und das ArbSchG empfehlen: mindestens einmal jährlich. Bei relevanten Änderungen (z. B. neue Software, andere Möbel, Umbau) muss die Unterweisung wiederholt bzw. angepasst werden.
Tipp: Unterweisungen lassen sich gut mit regelmäßigen Sicherheitsbegehungen oder Team-Meetings kombinieren – Hauptsache, sie finden statt und sind dokumentiert.
Wie sollte die Unterweisung ablaufen?
Unterweisungen sollten so gestaltet sein, dass Inhalte verstanden und verinnerlicht werden können:
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Kurze Präsentation oder Aushändigung der Betriebsanweisung
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Gemeinsame Durchsprache mit Beispielen aus dem Büroalltag
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Fragen klären, Unsicherheiten abbauen
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Dokumentation mit Datum, Thema, Unterschrift
Auch digitale Schulungen oder Selbstlernformate sind möglich – solange sie nachvollziehbar dokumentiert und aktualisiert werden.
📌 Tipp: Die Betriebsanweisung lässt sich gut in Checklisten für Führungskräfte oder Sicherheitsbeauftragte im Büro integrieren – etwa als fester Punkt bei Arbeitsplatzprüfungen oder Jahresunterweisungen.
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Häufige Fragen zur Betriebsanweisung Büroarbeitsplatz
Ist eine Betriebsanweisung im Büro wirklich Pflicht?
Ja – sobald am Arbeitsplatz Gefährdungen auftreten können, ist eine Betriebsanweisung erforderlich. Und das ist im Büro fast immer der Fall: Bildschirmarbeit, ergonomische Belastungen, technische Geräte, psychische Beanspruchung oder Brandschutzthemen gehören dazu. Die Pflicht ergibt sich u. a. aus der DGUV Vorschrift 1 sowie dem Arbeitsschutzgesetz (§ 12).
Reicht eine allgemeine Betriebsanweisung für alle Bürobereiche aus?
In kleinen Betrieben mit einheitlichen Arbeitsbedingungen kann eine gemeinsame Betriebsanweisung ausreichen. Bei größeren Unternehmen oder speziellen Büroformen (z. B. Großraumbüros, Homeoffice, Callcenter) ist es sinnvoll, bereichsspezifische Varianten zu erstellen – angepasst an die tatsächlichen Bedingungen vor Ort.
Wie oft muss die Betriebsanweisung überprüft oder aktualisiert werden?
Immer dann, wenn sich Bedingungen ändern – z. B. neue Möbel, technische Umstellungen, Umzüge oder organisatorische Veränderungen. Spätestens im Rahmen der jährlichen Unterweisung sollte auch die Betriebsanweisung geprüft werden. Veraltete Inhalte können im Ernstfall zu Problemen führen.
Wie unterscheidet sich eine Betriebsanweisung von der Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine rechtlich vorgeschriebene Analyse möglicher Risiken am Arbeitsplatz. Die Betriebsanweisung ist das konkrete Ergebnis daraus: Sie zeigt auf, wie Beschäftigte sich verhalten sollen, welche Schutzmaßnahmen gelten und was im Notfall zu tun ist.
Wo und wie sollte die Betriebsanweisung im Büro bereitgestellt werden?
Am besten dort, wo sie gebraucht wird: direkt im Büro, gut sichtbar ausgehängt oder über das Intranet verfügbar. Wichtig ist: Alle Beschäftigten müssen wissen, wo sie die Betriebsanweisung finden – und was darin steht. Deshalb ist die regelmäßige Unterweisung so wichtig.

Autorin: Frau Cornelia An
Fachkraft für Arbeitssicherheit und E-Learning-Autorin | Mehr erfahren
Erstellt am: 22.05.2025
Zuletzt geändert 22.05.2025
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