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Sicherheitsbeauftragte Bestellung: Das müssen Unternehmen wissen

Wann, wie und durch wen ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss – mit rechtlichen Grundlagen, Checkliste und Musterformular.

Ab einer bestimmten Betriebsgröße ist die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben. Doch viele Unternehmen fragen sich: Gilt die Pflicht auch für uns? Wer ist verantwortlich? Und wie läuft die Bestellung konkret ab?

 

Diese Seite erklärt, wann ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss, wie die Auswahl geeigneter Personen gelingt und worauf bei der schriftlichen Bestellung zu achten ist. Grundlage sind unter anderem § 22 SGB VII sowie die DGUV Vorschrift 1.

Das Ziel: rechtssicher handeln, typische Fehler vermeiden und den Arbeitsschutz im Betrieb wirksam umsetzen.

Tipp: Am Ende der Seite steht eine kostenfreie PDF-Checkliste bereit – mit den fünf wichtigsten Regeln zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, Auswahlkriterien und einem Musterformular zur sofortigen Nutzung.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist in mehreren rechtlichen Regelwerken verankert. Unternehmen, die diese Vorgaben kennen und umsetzen, vermeiden nicht nur Bußgelder, sondern stärken auch den Arbeitsschutz im Betrieb.

§ 22 SGB VII – Die gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch

Im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist in § 22 geregelt, dass Unternehmer geeignete Beschäftigte zu Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen. Diese Pflicht gilt, wenn es die Art der Arbeitsplätze, die Zahl der Beschäftigten oder das Gefährdungspotenzial im Betrieb erforderlich machen.

§ 20 DGUV Vorschrift 1 – Konkretisierung durch die Unfallversicherung

Die „DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention“ ergänzt das SGB VII und macht deutlich, wann und wo Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden sollten. Entscheidend sind insbesondere:

  • die Anzahl der Beschäftigten,

  • die vorhandenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

  • sowie die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zur Belegschaft.

§ 3 und § 13 Arbeitsschutzgesetz – Verantwortung des Arbeitgebers

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber, für geeignete Organisation und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden zu sorgen. Dazu gehört auch, Arbeitsschutzaufgaben zu delegieren – etwa durch die Bestellung eines oder mehrerer Sicherheitsbeauftragter. § 13 regelt außerdem, wer innerhalb eines Unternehmens rechtsverbindlich zuständig ist.

Fazit:
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist kein freiwilliger Akt, sondern in vielen Betrieben gesetzlich vorgeschrieben. Wer sich an die relevanten Vorschriften hält, handelt nicht nur rechtskonform – sondern stärkt auch die Sicherheit und das Vertrauen im eigenen Team.

Wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

Die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus § 22 SGB VII. In der Regel gilt sie ab mehr als 20 Beschäftigten im Unternehmen – unabhängig davon, ob diese in Vollzeit, Teilzeit, als Azubi oder Minijobber arbeiten. Entscheidend ist der sogenannte Personenjahresmittelwert, bei dem jede regelmäßig tätige Person zählt.

Doch nicht nur die Mitarbeiterzahl ist relevant. Auch das Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz spielt eine Rolle. Gibt es besondere Risiken – etwa durch Maschinen, Gefahrstoffe oder körperlich belastende Tätigkeiten – kann die Bestellung auch in kleineren Betrieben verpflichtend sein. In solchen Fällen kann der zuständige Unfallversicherungsträger eine Bestellung anordnen.

​​Wichtig zu wissen: Die Bestellung ist kein reiner Formalakt. Sicherheitsbeauftragte sollen im Arbeitsalltag präsent sein, Risiken erkennen und direkt ansprechbar sein. Deshalb ist eine sinnvolle Verteilung im Betrieb entscheidend – z. B. nach Standort, Schicht oder Abteilung.

Tipp:

Ob eine Bestellung notwendig ist und wie viele Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen sinnvoll sind, lässt sich mit einer fundierten Gefährdungsbeurteilung realistisch einschätzen.

Kostenfreies PDF: 5 Regeln zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

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Die 5 wichtigsten Aufgabebn eines Sicherheitsbeauftragten als PDF Checkliste

Wie viele Sicherheitsbeauftragte müssen bestellt werden?

Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich nicht pauschal nach der Mitarbeiterzahl, sondern auch nach dem Gefährdungsgrad und der Struktur des Unternehmens. Dennoch geben die gesetzlichen Vorgaben eine erste Orientierung:

  • 21 bis 150 Beschäftigte: mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter

  • 151 bis 250 Beschäftigte: mindestens 2 Sicherheitsbeauftragte

  • Für jede weiteren angefangenen 250 Mitarbeitenden: jeweils ein weiterer

 

Diese Zahlen gelten branchenübergreifend – also für Industrie, Verwaltung, Gesundheitswesen oder Handwerk gleichermaßen. Entscheidend ist, dass die Sicherheitsbeauftragten im Betrieb gut erreichbar sind, Gefahren im Alltag erkennen und als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Auch in kleineren Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten kann eine Bestellung sinnvoll oder sogar vorgeschrieben sein – etwa wenn mit Gefahrstoffen gearbeitet wird oder körperlich belastende Tätigkeiten stattfinden. In solchen Fällen kann die Berufsgenossenschaft eine verbindliche Bestellung anordnen.

Gezählt wird der sogenannte Personenjahresmittelwert. Dabei zählen alle regelmäßig Beschäftigten gleich – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, auf Minijob-Basis oder als Auszubildende tätig sind.

Hinweis zur Berechnung der Beschäftigtenzahl:

Praxis-Tipp:

In dezentral organisierten oder schichtbasierten Betrieben kann es sinnvoll sein, auch mehr Sicherheitsbeauftragte als gesetzlich vorgeschrieben zu bestellen – etwa um alle Arbeitsbereiche zuverlässig abzudecken.

Wie läuft die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ab?

Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten erfolgt in mehreren Schritten – idealerweise klar dokumentiert und abgestimmt mit allen beteiligten Akteuren. Der genaue Ablauf kann je nach Unternehmensgröße und Struktur variieren, folgt aber meist diesem bewährten Vorgehen:

1. Bedarf ermitteln

Zunächst wird geprüft, ob und wie viele Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen erforderlich sind. Maßgeblich sind die Beschäftigtenzahl, die Gefährdungslage und die betriebliche Organisation.

2. Geeignete Mitarbeitende finden

Für die Rolle kommen Mitarbeitende infrage, die gut im Arbeitsbereich vernetzt sind, aufmerksam arbeiten und Interesse am Thema Arbeitsschutz mitbringen – ohne Führungsfunktion.

3. Betriebsrat einbinden

Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser in den Bestellungsprozess eingebunden werden (§ 20 DGUV Vorschrift 1). Die Beteiligung sollte frühzeitig erfolgen, um Akzeptanz und Transparenz zu sichern.

 

4. Schriftliche Bestellung durchführen

Die formale Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber. Ein klar formuliertes Schreiben mit Name, Zuständigkeitsbereich und Datum schafft Rechtssicherheit. Es sollte auch dem Sicherheitsbeauftragten sowie der Personalstelle zur Verfügung stehen.

5. Einweisung & Schulung

Nach der Bestellung folgt die Einweisung – häufig durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt. Ergänzend ist eine Schulung notwendig, um die Aufgaben kompetent ausüben zu können.

6. Laufende Unterstützung sicherstellen

Der bestellte Sicherheitsbeauftragte braucht Zeit, Informationen und Rückhalt, um seine Aufgabe wirksam erfüllen zu können. Eine gute Einbindung in das betriebliche Arbeitsschutzsystem ist entscheidend.

​​Tipp: Ein strukturiertes Musterformular erleichtert die Dokumentation der Bestellung und sorgt für Verbindlichkeit.


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Bestellung
Musterformular zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Wer ist für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verantwortlich?

Die Verantwortung für die Bestellung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Er ist laut § 22 SGB VII und § 3 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, geeignete Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen – und dazu gehört auch die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, sofern sie erforderlich ist.

In der Praxis bedeutet das: Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber selbst oder durch eine vertretungsberechtigte Person – etwa den Geschäftsführer, Betriebsleiter oder eine weisungsbefugte Führungskraft. Auch juristische Personen (z. B. GmbHs) müssen dafür eine verantwortliche Person benennen.

Typischerweise kann die Verantwortung bei folgenden Personen liegen:

  • Gesetzliche Vertreter oder Organe von Kapitalgesellschaften

  • Vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften

  • Betriebs- oder Abteilungsleiter mit entsprechender Weisungsbefugnis

  • Beauftragte Personen im Rahmen der Delegation von Arbeitsschutzpflichten

Zwar kann der Arbeitgeber Aufgaben an fachkundige Personen delegieren, doch die Verantwortung für die Bestellung bleibt letztlich immer beim Unternehmen selbst.

 

Wichtig:
Auch andere Akteure im Arbeitsschutz – wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt oder der Betriebsrat – können Vorschläge zur Bestellung machen und unterstützen den Prozess. Eine enge Abstimmung sorgt für Akzeptanz und wirksame Umsetzung im Betrieb.

Weitere Einblicke in die Rollenverteilung im Arbeitsschutz bietet unser Beitrag zum Arbeitsschutzausschuss (ASA).

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Die 5 wichtigsten Aufgabebn eines Sicherheitsbeauftragten als PDF Checkliste

Anforderungen an geeignete Sicherheitsbeauftragte - Wer kann als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

Nicht jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter eignet sich automatisch für die Rolle als Sicherheitsbeauftragter. Zwar ist die Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Weisungsbefugnis, dennoch erfordert sie ein gewisses Maß an Eignung – fachlich wie persönlich. Geeignet sind in der Regel Beschäftigte, die direkt im Arbeitsbereich tätig sind, über Praxiserfahrung verfügen und ein gutes Gespür für sicherheitsrelevante Themen haben. Sie sollten kollegial auftreten, aufmerksam beobachten und bereit sein, Hinweise auf Gefährdungen aktiv weiterzugeben.

Wichtig: Sicherheitsbeauftragte sollten nicht in einer disziplinarischen Führungsrolle sein. Die Funktion lebt vom Miteinander auf Augenhöhe – als kollegiale Ansprechperson, nicht als Vorgesetzter.

Auch die räumliche und zeitliche Nähe zum Arbeitsgeschehen ist entscheidend. Wer den Arbeitsalltag der Kolleginnen und Kollegen kennt, erkennt Gefahren meist schneller und kann gezielter unterstützen.

Für die Ausübung der Aufgabe ist in der Regel eine Schulung erforderlich. Die Berufsgenossenschaften bieten entsprechende Grundkurse an, ergänzt durch branchenspezifische Aufbauschulungen. Eine Auffrischung wird etwa alle drei bis fünf Jahre empfohlen (nach DGUV Information 211-042).

Fazit:
Sicherheitsbeauftragte müssen keine Spezialisten sein – wohl aber zuverlässig, interessiert und nah an den betrieblichen Abläufen. Eine sorgfältige Auswahl zahlt sich aus: für den Arbeitsschutz und das Vertrauen im Team.

Welche Voraussetzungen Sicherheitsbeauftragte erfüllen sollten und wie sie sich sinnvoll in den Arbeitsalltag integrieren lassen, erfahren Sie auf unserer Detailseite.

Außerdem: Was genau ein Sicherheitsbeauftragter tut und worin er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit unterscheidet, lesen Sie im Vergleich Sicherheitsbeauftragter vs. SiFa.

Häufige Fehler bei der Bestellung vermeiden

Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist in vielen Unternehmen Pflicht – doch in der Praxis kommt es häufig zu formalen oder organisatorischen Fehlern. Diese lassen sich meist leicht vermeiden, wenn man die typischen Stolperfallen kennt.

1. Keine schriftliche Bestellung
Auch wenn das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, sollte die Bestellung immer schriftlich dokumentiert werden. Nur so ist sie im Fall eines Unfalls oder einer Prüfung nachvollziehbar – für die Aufsichtsbehörden wie auch intern.

2. Zu wenige Sicherheitsbeauftragte
Viele Unternehmen bestellen nur eine Mindestanzahl – ohne die tatsächliche Gefährdungslage oder die betriebliche Struktur ausreichend zu berücksichtigen. Besonders in Schichtsystemen, bei dezentralen Standorten oder bei erhöhter Gefährdung können zusätzliche Sicherheitsbeauftragte sinnvoll oder sogar erforderlich sein.

3. Ungeeignete Personen benennen
Nicht jede motivierte oder verfügbare Person ist automatisch geeignet. Wer zu weit vom Geschehen entfernt ist oder eine Führungsrolle hat, kann die Aufgabe kaum wirksam erfüllen. Wichtig sind Nähe zur Belegschaft, Aufmerksamkeit im Alltag und ein vertrauensvolles Auftreten.

4. Betriebsrat nicht einbezogen
Wenn ein Betriebsrat besteht, muss er laut DGUV Vorschrift 1 an der Bestellung beteiligt werden. Wird er lediglich informiert – aber nicht eingebunden – fehlt die notwendige Mitwirkung und es drohen formale Probleme.

5. Keine Schulung organisiert
Eine fundierte Schulung ist keine Pflicht, aber eine klare Empfehlung der Unfallversicherungsträger. Wer die Beauftragten ohne Vorbereitung einsetzt, riskiert Unsicherheit im Umgang mit Gefährdungen und mangelnde Wirkung im Arbeitsalltag.

Tipp:
Diese und weitere Stolperfallen lassen sich mit unserer kompakten PDF-Checkliste leicht vermeiden – inklusive konkreter Handlungsempfehlungen, Auswahlkriterien und Mustertexten zur Bestellung.

Folgen fehlender Bestellung - Was passiert, wenn kein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird?

Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist für viele Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Wird sie unterlassen, obwohl sie notwendig wäre, kann das rechtliche, finanzielle und organisatorische Konsequenzen nach sich ziehen.

Bußgeld bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

Laut § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stellt die Missachtung von Vorschriften der Unfallversicherung – etwa der DGUV Vorschrift 1 – eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird kein Sicherheitsbeauftragter bestellt, obwohl es erforderlich ist, kann das mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zuständig ist in der Regel die Aufsichtsbehörde oder der Unfallversicherungsträger.

Haftungsrisiken im Falle eines Unfalls

Kommt es zu einem Arbeitsunfall und wird im Nachhinein festgestellt, dass keine oder zu wenige Sicherheitsbeauftragte bestellt wurden, kann das im Haftungsfall negativ ausgelegt werden. Vor allem bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Unterlassen drohen zusätzliche Konsequenzen für das Unternehmen.

Versicherungsrechtliche Konflikte

Auch in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung kann die fehlende Bestellung problematisch sein. Unter bestimmten Umständen kann der Unfallversicherungsträger Leistungen ganz oder teilweise verweigern, wenn das Unternehmen seine Pflichten im Arbeitsschutz grob verletzt hat.

Organisatorische Folgen im Betrieb

Ohne Sicherheitsbeauftragte fehlen wichtige Ansprechpartner im Arbeitsalltag. Gefahren werden möglicherweise nicht rechtzeitig erkannt oder gemeldet, und das Sicherheitsbewusstsein im Team bleibt schwach. Langfristig kann das zu einer höheren Unfallquote, mehr Ausfallzeiten und einem schlechteren Betriebsklima führen.

Fazit:
Die rechtzeitige und dokumentierte Bestellung von Sicherheitsbeauftragten schützt nicht nur vor Bußgeldern – sie ist ein zentraler Baustein für einen wirksamen Arbeitsschutz und stabile interne Abläufe.​

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Checkliste zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

✅ Prüfen, ob ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich ist

  • Pflicht ab mehr als 20 Beschäftigten (gemäß § 22 SGB VII)

  • Auch bei geringerer Mitarbeiterzahl möglich, wenn hohe Gefährdungen bestehen

➡️ Hier erforderliche Anzahl an Sicherheitsbeauftragten online berechnen

 

✅ Geeignete Person auswählen

  • Engagierte Mitarbeitende ohne Weisungsbefugnis

  • Gute Kenntnisse des Arbeitsbereichs

  • Interesse an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

 

Schriftliche Bestellung dokumentieren

  • Name, Zuständigkeiten und Aufgaben festhalten

  • Bestelldatum und Unterschrift des Arbeitgebers

  • Kopie für Personalakte oder Arbeitsschutzmanagement

 

Sicherheitsbeauftragten über Aufgaben informieren

  • Einweisung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt

  • Zuständigkeiten und Grenzen der Rolle klären

  • Austausch mit anderen Sicherheitsbeauftragten ermöglichen

 

✅ Schulung organisieren

  • Grundlagenschulung gemäß DGUV-Empfehlungen

  • Branchenspezifische Aufbauschulung (falls erforderlich)

  • Regelmäßige Auffrischung alle 3-5 Jahre

 

✅ Interne Kommunikation sicherstellen

  • Mitarbeiter über neue Sicherheitsbeauftragte informieren

  • Zusammenarbeit mit Führungskräften, Betriebsrat und Fachkräften für Arbeitssicherheit fördern

 

Laufende Unterstützung gewährleisten

  • Zeit für Aufgaben als Sicherheitsbeauftragter einräumen

  • Zugang zu relevanten Arbeitsschutzinformationen ermöglichen

  • Regelmäßige Treffen und Feedbackgespräche

Fragen & Antworten rund um die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Viele Unternehmen stehen bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten vor ähnlichen Fragen: Wer darf bestellt werden? Ist die Bestellung freiwillig oder verpflichtend? Und was passiert, wenn sie unterlassen wird?

In diesem FAQ-Bereich finden Sie klare Antworten auf die wichtigsten praktischen und rechtlichen Fragen rund um die Bestellung – kompakt zusammengefasst und direkt anwendbar.

Autorin Cornelia An

Autorin: Frau Cornelia An

Fachkraft für Arbeitssicherheit und E-Learning-Autorin | Mehr erfahren

Erstellt am: 22.07.2020

Zuletzt geändert: 03.07.2025

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